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§ 122

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12219.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 122, (1) Die dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, des Strahlenschutzgesetzes beizuschließenden Unterlagen haben mindestens zu enthalten:

  1. Litera a
    Den endgültigen Sicherheitsbericht, in dem die Angaben des vorläufigen Sicherheitsberichtes auf den Stand bei Abschluß der Errichtung der Kernanlage gebracht sind und angegeben ist, wie den Rechtsvorschriften und den Bedingungen und Auflagen der Errichtungsbewilligung entsprochen wurde und wie die Kernanlage betrieben werden soll;
  2. Litera b
    Namen des Strahlenschutzbeauftragten und der weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden Personen sowie Nachweise über deren körperliche Eignung und deren Kenntnisse im Strahlenschutz.
  1. Absatz 2,Im endgültigen Sicherheitsbericht müssen insbesondere dargetan werden:
    1. Litera a
      Die Verwirklichung der Sicherheitskriterien in der endgültigen Auslegung;
    2. Litera b
      Sicherheitsanalysen für normale und anormale Betriebszustände der errichteten Anlage;
    3. Litera c
      Angaben über die sicherheitstechnischen Spezifikationen der errichteten Anlage;
    4. Litera d
      die Ergebnisse der Qualitätskontrollen nach Paragraph 120, Absatz eins, Litera f,;
    5. Litera e
      die personelle Organisation für den Betrieb der Anlage und die Qualifikation des vorhandenen Personals, insbesondere in bezug auf Sicherheitstechnik und Strahlenschutz;
    6. Litera f
      das Programm für die Inbetriebnahme der Anlage;
    7. Litera g
      die Grundsätze für die Betriebsvorschriften.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131727

Alte Dokumentnummer

N8197248423J