Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123Paragraph 123
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 123. Die Behörde hat in dem Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, auch vorzuschreiben, daß die Kernanlage erst nach Erstellung der allgemeinen Betriebs- und Verhaltensvorschriften (§ 116) sowie nach Vorliegen des von der Behörde genehmigten Alarmplanes (§ 117 Abs. 3) in Betrieb gesetzt werden darf. Paragraph 123, Die Behörde hat in dem Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, auch vorzuschreiben, daß die Kernanlage erst nach Erstellung der allgemeinen Betriebs- und Verhaltensvorschriften (Paragraph 116,) sowie nach Vorliegen des von der Behörde genehmigten Alarmplanes (Paragraph 117, Absatz 3,) in Betrieb gesetzt werden darf.
Schlagworte
Betriebsvorschrift
Dokumentnummer
NOR12131728
Alte Dokumentnummer
N8197248424J