Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
V. TEILrömisch fünf. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 124. Wer am 1. Jänner 1971 beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen den Strahlenschutz wahrzunehmen hatte, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit im bisher ausgeübten Umfang vom Nachweis einer Strahlenschutzausbildung im Sinne der §§ 28 bis 30 dieser Verordnung befreit; wenn es zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen erforderlich ist, hat jedoch die Behörde zu verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist der Nachweis einer solchen Strahlenschutzausbildung erbracht wird. Paragraph 124, Wer am 1. Jänner 1971 beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen den Strahlenschutz wahrzunehmen hatte, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit im bisher ausgeübten Umfang vom Nachweis einer Strahlenschutzausbildung im Sinne der Paragraphen 28 bis 30 dieser Verordnung befreit; wenn es zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen erforderlich ist, hat jedoch die Behörde zu verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist der Nachweis einer solchen Strahlenschutzausbildung erbracht wird.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12131729
Alte Dokumentnummer
N8197248425J