Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 125. (1) Wenn es zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen erforderlich ist, kann die Behörde über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorschreiben.Paragraph 125, (1) Wenn es zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen erforderlich ist, kann die Behörde über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorschreiben.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen oder Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn und soweit hiedurch dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen in demselben Maße Rechnung getragen wird.
Dokumentnummer
NOR12131730
Alte Dokumentnummer
N8197248426J