Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 13. (1) Soweit dies zur Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen oder im Zusammenhang mit solchen Vorkommnissen unbedingt erforderlich ist, dürfen beruflich strahlenexponierte Personen Einzeldosen bis zu 10 rem erhalten; die Aktivitätsaufnahme darf im Einzelfall bis zum Doppelten der gemäß Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahmen betragen. Bei solchen beabsichtigten, außergewöhnlichen Strahlenbelastungen erhaltene Dosen dürfen jedoch im Leben einer beruflich strahlenexponierten Person insgesamt nicht mehr als 25 rem betragen; die Aktivitätsaufnahme darf insgesamt nicht mehr als das Fünffache der jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme betragen.Paragraph 13, (1) Soweit dies zur Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen oder im Zusammenhang mit solchen Vorkommnissen unbedingt erforderlich ist, dürfen beruflich strahlenexponierte Personen Einzeldosen bis zu 10 rem erhalten; die Aktivitätsaufnahme darf im Einzelfall bis zum Doppelten der gemäß Anlage 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahmen betragen. Bei solchen beabsichtigten, außergewöhnlichen Strahlenbelastungen erhaltene Dosen dürfen jedoch im Leben einer beruflich strahlenexponierten Person insgesamt nicht mehr als 25 rem betragen; die Aktivitätsaufnahme darf insgesamt nicht mehr als das Fünffache der jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme betragen.
(2)Absatz 2,Eine beabsichtigte Strahlenbelastung gemäß Abs. 1 ist nur soweit gestattet, als dadurch die höchstzulässige Lebensaltersdosis nicht überschritten wird.Eine beabsichtigte Strahlenbelastung gemäß Absatz eins, ist nur soweit gestattet, als dadurch die höchstzulässige Lebensaltersdosis nicht überschritten wird.
(3)Absatz 3,Eine beabsichtigte Strahlenbelastung gemäß Abs. 1 ist nicht gestattet, wennEine beabsichtigte Strahlenbelastung gemäß Absatz eins, ist nicht gestattet, wenn
in den vorhergegangenen 12 Monaten eine Einzeldosis von mehr als 3 rem erhalten wurde oder im Einzelfall eine Aktivitätsaufnahme von mehr als der Hälfte der jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme erfolgte oder
bereits eine unfallsbedingte Dosis von mehr als 25 rem erhalten wurde oder eine solche Aktivitätsaufnahme von mehr als dem Fünffachen der jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme erfolgte.
Dokumentnummer
NOR12131618
Alte Dokumentnummer
N8197248314J