Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 14. Ergibt sich unfallsbedingt durch eine Dosis bis zu 10 rem oder eine Aufnahme radioaktiver Stoffe bis zum Doppelten der gemäß Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme eine Überschreitung der höchstzulässigen Lebensaltersdosis, so kann einmal im Leben einer beruflich strahlenexponierten Person der die höchstzulässige Lebensaltersdosis überschreitende Wert außer Betracht bleiben. Paragraph 14, Ergibt sich unfallsbedingt durch eine Dosis bis zu 10 rem oder eine Aufnahme radioaktiver Stoffe bis zum Doppelten der gemäß Anlage 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme eine Überschreitung der höchstzulässigen Lebensaltersdosis, so kann einmal im Leben einer beruflich strahlenexponierten Person der die höchstzulässige Lebensaltersdosis überschreitende Wert außer Betracht bleiben.
Dokumentnummer
NOR12131619
Alte Dokumentnummer
N8197248315J