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BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 15. Außerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen dürfen Personen pro Jahr keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt werden, als einem Dreißigstel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6 jährlich höchstzulässigen Dosen entspricht; dies gilt bei ausschließlicher Strahlenbelastung durch Inkorporation radioaktiver Stoffe in Atemluft oder Trinkwasser dann als gewährleistet, wenn die Konzentration radioaktiver Stoffe in Atemluft oder Trinkwasser als Mittelwert über ein Jahr ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalten 10 und 11, Tabelle B, Spalten 4 und 5, Tabelle C, Spalte 4, und Tabelle D, Spalte 3 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte nicht überschreitet. Paragraph 15, Außerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen dürfen Personen pro Jahr keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt werden, als einem Dreißigstel der gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 6 jährlich höchstzulässigen Dosen entspricht; dies gilt bei ausschließlicher Strahlenbelastung durch Inkorporation radioaktiver Stoffe in Atemluft oder Trinkwasser dann als gewährleistet, wenn die Konzentration radioaktiver Stoffe in Atemluft oder Trinkwasser als Mittelwert über ein Jahr ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalten 10 und 11, Tabelle B, Spalten 4 und 5, Tabelle C, Spalte 4, und Tabelle D, Spalte 3 Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte nicht überschreitet.