Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Gesundheitliche Eignung; ärztliche Kontrolle
§ 16. (1) Als beruflich strahlenexponierte Personen dürfen nur solche Personen tätig werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, keine werdenden oder stillenden Mütter sind und deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde; das Zeugnis über deren Ergebnis darf im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate sein (§ 30 des Strahlenschutzgesetzes). Die ärztliche Untersuchung hat zu umfassen:Paragraph 16, (1) Als beruflich strahlenexponierte Personen dürfen nur solche Personen tätig werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, keine werdenden oder stillenden Mütter sind und deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde; das Zeugnis über deren Ergebnis darf im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate sein (Paragraph 30, des Strahlenschutzgesetzes). Die ärztliche Untersuchung hat zu umfassen:
Familien- und Eigenanamnese,
allgemeine klinische Untersuchung,
Laboratoriumsuntersuchungen, wie kompletter Blut- und Harnbefund.
(2)Absatz 2,Wenn die Art der beabsichtigten Tätigkeit, das Ergebnis der morphologischen Untersuchung oder festgestellte Funktionsstörungen es erfordern, sind weitere Teiluntersuchungen, wie ophtalmologische, cardiologische, dermatologische einschließlich jener des Fingerreliefs, pulmologische, neurologische oder gynäkologische Untersuchungen, durchzuführen.
(3)Absatz 3,Ist zufolge eines früheren Umganges mit offenen radioaktiven Stoffen die Möglichkeit der Inkorporation solcher Stoffe gegeben gewesen, sind die zur Feststellung einer solchen Inkorporation erforderlichen physikalischen Kontrollmaßnahmen, wie Ganzkörpermessungen oder Ausscheidungsanalysen, zu veranlassen.
Schlagworte
Familienanamnese, Blutbefund
Dokumentnummer
NOR12131621
Alte Dokumentnummer
N8197248317J