Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1619.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

4. Abschnitt

Gesundheitliche Eignung; ärztliche Kontrolle

Paragraph 16, (1) Als beruflich strahlenexponierte Personen dürfen nur solche Personen tätig werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, keine werdenden oder stillenden Mütter sind und deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde; das Zeugnis über deren Ergebnis darf im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate sein (Paragraph 30, des Strahlenschutzgesetzes). Die ärztliche Untersuchung hat zu umfassen:

  1. Litera a
    Familien- und Eigenanamnese,
  2. Litera b
    Berufsanamnese,
  3. Litera c
    allgemeine klinische Untersuchung,
  4. Litera d
    Laboratoriumsuntersuchungen, wie kompletter Blut- und Harnbefund.
  1. Absatz 2,Wenn die Art der beabsichtigten Tätigkeit, das Ergebnis der morphologischen Untersuchung oder festgestellte Funktionsstörungen es erfordern, sind weitere Teiluntersuchungen, wie ophtalmologische, cardiologische, dermatologische einschließlich jener des Fingerreliefs, pulmologische, neurologische oder gynäkologische Untersuchungen, durchzuführen.
  2. Absatz 3,Ist zufolge eines früheren Umganges mit offenen radioaktiven Stoffen die Möglichkeit der Inkorporation solcher Stoffe gegeben gewesen, sind die zur Feststellung einer solchen Inkorporation erforderlichen physikalischen Kontrollmaßnahmen, wie Ganzkörpermessungen oder Ausscheidungsanalysen, zu veranlassen.

Schlagworte

Familienanamnese, Blutbefund

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131621

Alte Dokumentnummer

N8197248317J