Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 17. (1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen ist periodisch wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren (§ 31 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes). Diese Untersuchungen haben zu umfassen:Paragraph 17, (1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen ist periodisch wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren (Paragraph 31, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes). Diese Untersuchungen haben zu umfassen:
allgemeine klinische Untersuchung,
Beurteilung der Ergebnisse der physikalischen Kontrolle,
Laboratoriumsuntersuchungen wie kompletter Blut- und Harnbefund.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich allenfalls notwendiger weiterer Teiluntersuchungen gilt § 16 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Hinsichtlich allenfalls notwendiger weiterer Teiluntersuchungen gilt Paragraph 16, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die periodisch wiederkehrenden Untersuchungen sind in Abständen von einem Jahr durchzuführen. Nach Maßgabe der Erfordernisse des Schutzes von Leben oder Gesundheit kann die Behörde kürzere Abstände anordnen oder längere zulassen. Innerhalb dieser Abstände sind im Einzelfall weitere Untersuchungen durchzuführen, wenn dies auf Grund des Ergebnisses der vorangegangenen Untersuchung oder nach einer Erkrankung zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen Eignung erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR12131622
Alte Dokumentnummer
N8197248318J