Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1719.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 17, (1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen ist periodisch wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren (Paragraph 31, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes). Diese Untersuchungen haben zu umfassen:

  1. Litera a
    Zwischenanamnese,
  2. Litera b
    allgemeine klinische Untersuchung,
  3. Litera c
    Beurteilung der Ergebnisse der physikalischen Kontrolle,
  4. Litera d
    Laboratoriumsuntersuchungen wie kompletter Blut- und Harnbefund.
  1. Absatz 2,Hinsichtlich allenfalls notwendiger weiterer Teiluntersuchungen gilt Paragraph 16, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
  2. Absatz 3,Die periodisch wiederkehrenden Untersuchungen sind in Abständen von einem Jahr durchzuführen. Nach Maßgabe der Erfordernisse des Schutzes von Leben oder Gesundheit kann die Behörde kürzere Abstände anordnen oder längere zulassen. Innerhalb dieser Abstände sind im Einzelfall weitere Untersuchungen durchzuführen, wenn dies auf Grund des Ergebnisses der vorangegangenen Untersuchung oder nach einer Erkrankung zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen Eignung erforderlich ist.

Schlagworte

Blutbefund

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131622

Alte Dokumentnummer

N8197248318J