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BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 18. (1) Ist zu besorgen, daß eine Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen und von dem Vorfall die Behörde zu verständigen (§ 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes). Eine Untersuchung ist jedenfalls dann zu veranlassen, wenn die Person eine Einzeldosis am Ganzkörper von mehr als 10 rem durch Einstrahlung von außen erhalten oder radioaktive Stoffe im Ausmaß von mehr als dem Doppelten der gemäß Anlage 5, Tabelle A, Spalten 7 oder 8, Tabelle C, Spalte 2, und Tabelle D, Spalte 2 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), höchstzulässigen Werte aufgenommen hat.Paragraph 18, (1) Ist zu besorgen, daß eine Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen und von dem Vorfall die Behörde zu verständigen (Paragraph 31, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes). Eine Untersuchung ist jedenfalls dann zu veranlassen, wenn die Person eine Einzeldosis am Ganzkörper von mehr als 10 rem durch Einstrahlung von außen erhalten oder radioaktive Stoffe im Ausmaß von mehr als dem Doppelten der gemäß Anlage 5, Tabelle A, Spalten 7 oder 8, Tabelle C, Spalte 2, und Tabelle D, Spalte 2 Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar), höchstzulässigen Werte aufgenommen hat.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Umfanges der ärztlichen Untersuchungen gemäß Abs. 1 gilt § 16 Abs. 1 und 2 sinngemäß.Hinsichtlich des Umfanges der ärztlichen Untersuchungen gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 16, Absatz eins und 2 sinngemäß.