Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1819.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 18, (1) Ist zu besorgen, daß eine Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen und von dem Vorfall die Behörde zu verständigen (Paragraph 31, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes). Eine Untersuchung ist jedenfalls dann zu veranlassen, wenn die Person eine Einzeldosis am Ganzkörper von mehr als 10 rem durch Einstrahlung von außen erhalten oder radioaktive Stoffe im Ausmaß von mehr als dem Doppelten der gemäß Anlage 5, Tabelle A, Spalten 7 oder 8, Tabelle C, Spalte 2, und Tabelle D, Spalte 2 Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar), höchstzulässigen Werte aufgenommen hat.

  1. Absatz 2,Hinsichtlich des Umfanges der ärztlichen Untersuchungen gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 16, Absatz eins und 2 sinngemäß.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131623

Alte Dokumentnummer

N8197248319J