Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 19. (1) Jede beruflich strahlenexponierte Person, deren Tätigkeit als solche Person endet oder deren Dienstverhältnis gelöst wird, ist einer ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu unterziehen; hiebei ist auch festzustellen, inwieweit weitere ärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind (§ 31 Abs. 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes).Paragraph 19, (1) Jede beruflich strahlenexponierte Person, deren Tätigkeit als solche Person endet oder deren Dienstverhältnis gelöst wird, ist einer ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu unterziehen; hiebei ist auch festzustellen, inwieweit weitere ärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind (Paragraph 31, Absatz 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes).
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Umfanges der Enduntersuchung gilt § 16 Abs. 1 bis 3 sinngemäß, wobei auch die Gesamtstrahlenbelastung unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten zu ermitteln ist.Hinsichtlich des Umfanges der Enduntersuchung gilt Paragraph 16, Absatz eins bis 3 sinngemäß, wobei auch die Gesamtstrahlenbelastung unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten zu ermitteln ist.
Schlagworte
Ausbildungstätigkeit
Dokumentnummer
NOR12131624
Alte Dokumentnummer
N8197248320J