Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2019.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 20, (1) Die ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraphen 16 und 19 sind von den gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes ermächtigten Ärzte oder Krankenanstalten durchzuführen. Über die ärztlichen Untersuchungen und die im Rahmen dieser durchgeführten Teiluntersuchungen sind genaue schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind übersichtlich geordnet mindestens 30 Jahre aufzubewahren.

  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Aufzeichnungen sind der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen auf Verlangen vorzulegen. Bei Zurücknahme oder Erlöschen der Ermächtigung sind diese Aufzeichnungen der Behörde zu übergeben.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131625

Alte Dokumentnummer

N8197248321J