Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 20. (1) Die ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 16 und 19 sind von den gemäß § 35 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes ermächtigten Ärzte oder Krankenanstalten durchzuführen. Über die ärztlichen Untersuchungen und die im Rahmen dieser durchgeführten Teiluntersuchungen sind genaue schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind übersichtlich geordnet mindestens 30 Jahre aufzubewahren.Paragraph 20, (1) Die ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraphen 16 und 19 sind von den gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes ermächtigten Ärzte oder Krankenanstalten durchzuführen. Über die ärztlichen Untersuchungen und die im Rahmen dieser durchgeführten Teiluntersuchungen sind genaue schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind übersichtlich geordnet mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen sind der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen auf Verlangen vorzulegen. Bei Zurücknahme oder Erlöschen der Ermächtigung sind diese Aufzeichnungen der Behörde zu übergeben.Die in Absatz eins, genannten Aufzeichnungen sind der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen auf Verlangen vorzulegen. Bei Zurücknahme oder Erlöschen der Ermächtigung sind diese Aufzeichnungen der Behörde zu übergeben.
Dokumentnummer
NOR12131625
Alte Dokumentnummer
N8197248321J