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§ 22

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2219.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 22, (1) Personen, die gemäß Paragraphen 32, Absatz eins und 33 Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen Sorge zu tragen haben, müssen die ärztlichen Zeugnisse 10 Jahre aufbewahren und der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen auf Verlangen vorlegen. Scheidet ein Dienstnehmer aus seinem Dienstverhältnis aus, sind ihm auf sein Verlangen Abschriften seiner ärztlichen Zeugnisse oder ein dementsprechender Vermerk auszufolgen.

  1. Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Dienstnehmer handelt deren Dienstgeber, hat dafür zu sorgen, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Krankenanstalt von den Ergebnissen der physikalischen Kontrolle Kenntnis erhalten.
  2. Absatz 3,Kann eine beruflich strahlenexponierte Person zu einer End- oder Nachuntersuchung auf Grund eines Dienstverhältnisses nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Dienstgeber der Behörde zu melden.

Schlagworte

Enduntersuchung

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131627

Alte Dokumentnummer

N8197248323J