Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 22. (1) Personen, die gemäß §§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen Sorge zu tragen haben, müssen die ärztlichen Zeugnisse 10 Jahre aufbewahren und der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen auf Verlangen vorlegen. Scheidet ein Dienstnehmer aus seinem Dienstverhältnis aus, sind ihm auf sein Verlangen Abschriften seiner ärztlichen Zeugnisse oder ein dementsprechender Vermerk auszufolgen.Paragraph 22, (1) Personen, die gemäß Paragraphen 32, Absatz eins und 33 Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen Sorge zu tragen haben, müssen die ärztlichen Zeugnisse 10 Jahre aufbewahren und der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen auf Verlangen vorlegen. Scheidet ein Dienstnehmer aus seinem Dienstverhältnis aus, sind ihm auf sein Verlangen Abschriften seiner ärztlichen Zeugnisse oder ein dementsprechender Vermerk auszufolgen.
(2)Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Dienstnehmer handelt deren Dienstgeber, hat dafür zu sorgen, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Krankenanstalt von den Ergebnissen der physikalischen Kontrolle Kenntnis erhalten.
(3)Absatz 3,Kann eine beruflich strahlenexponierte Person zu einer End- oder Nachuntersuchung auf Grund eines Dienstverhältnisses nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Dienstgeber der Behörde zu melden.
Schlagworte
Enduntersuchung
Dokumentnummer
NOR12131627
Alte Dokumentnummer
N8197248323J