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§ 24

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2419.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

5. Abschnitt

Physikalische Kontrolle

Paragraph 24, (1) Die von beruflich strahlenexponierten Personen durch Einstrahlung von außen erhaltenen Dosen sind zu kontrollieren. Zu diesem Zweck ist während der Tätigkeit im Strahlenbereich stets ein Dosimeter am Rumpf zu tragen. Kann auf diese Art die Strahlenbelastung nicht hinreichend genau ermittelt werden, so sind zusätzliche Dosimeter zu verwenden; dies insbesondere, wenn

  1. Litera a
    die Strahlenarten oder Strahlenenergie so unterschiedlich sind, daß mit einem einzigen Dosimeter die Strahlenbelastung nicht hinreichend genau ermittelt werden kann,
  2. Litera b
    bestimmte Körperstellen eine sehr unterschiedliche Dosis erhalten, sodaß die Gesamtdosis durch ein einziges Dosimeter nicht mit hinreichender Genauigkeit ermittelt werden kann,
  3. Litera c
    der Anwendungsbereich eines Dosimeters so begrenzt ist, daß die ermittelte Dosis nicht der vollen erhaltenen Dosis entspricht, oder
  4. Litera d
    sehr unterschiedliche Strahleneinfallsrichtungen vorliegen.
  1. Absatz 2,Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, sind auch an Personen, die sich nur fallweise in Kontrollbereichen aufhalten oder die überwiegend in Überwachungsbereichen tätig sind, Personendosismessungen durchzuführen.
  2. Absatz 3,Für die Messungen gemäß Absatz eins und 2 sind nicht direkt anzeigende, unlöschbare Dosimeter zu verwenden; diese sind in regelmäßigen Zeitabständen, die nicht mehr als ein Monat betragen dürfen, auszuwerten. Die Auswertung hat durch eine hiefür staatlich autorisierte Stelle zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Auswertungen sind aufzuzeichnen.
  3. Absatz 4,In besonderen Fällen, insbesondere wenn aus Gründen des Strahlenschutzes genauere Kenntnisse über die Dosisanteile während einzelner Arbeitsvorgänge, wie etwaiger Bestrahlungsspitzen, erforderlich sind, müssen die Messungen gemäß Absatz eins, nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren vorgenommen werden. Die eine Messung ist nach dem Verfahren gemäß Absatz 3, vorzunehmen. Die andere Messung muß die jederzeitige Feststellung der empfangenen Dosis ermöglichen; nach diesem Verfahren gemessene Dosen sind täglich aufzuzeichnen.
  4. Absatz 5,Soweit es die Art der Tätigkeit erfordert, sind Warndosimeter zu verwenden.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131629

Alte Dokumentnummer

N8197248325J