Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 25. Kann bei beruflich strahlenexponierten Personen eine Inkorporation radioaktiver Stoffe nicht ausgeschlossen werden, so ist die Aktivität der inkorporierten Stoffe durch geeignete Methoden, wie Ganzkörpermessungen oder Untersuchung von Körperausscheidungen, nach Erfordernis, mindestens jedoch einmal jährlich zu ermitteln. Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Feststellungen sind aufzuzeichnen. Paragraph 25, Kann bei beruflich strahlenexponierten Personen eine Inkorporation radioaktiver Stoffe nicht ausgeschlossen werden, so ist die Aktivität der inkorporierten Stoffe durch geeignete Methoden, wie Ganzkörpermessungen oder Untersuchung von Körperausscheidungen, nach Erfordernis, mindestens jedoch einmal jährlich zu ermitteln. Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Feststellungen sind aufzuzeichnen.
Dokumentnummer
NOR12131630
Alte Dokumentnummer
N8197248326J