Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 26. (1) In Kontroll- und Überwachungsbereichen ist die Ortsdosisleitung, soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, zu messen.Paragraph 26, (1) In Kontroll- und Überwachungsbereichen ist die Ortsdosisleitung, soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, zu messen.
(2)Absatz 2,Wird mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen, so ist in Kontrollbereichen mindestens einmal täglich, sonst in dem aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlichen Umfang festzustellen, ob eine Kontamination verursacht wurde. Bei Tätigkeiten, bei denen die Luft in den Arbeitsräumen durch radioaktive Gase, Dämpfe oder Stäube verunreinigt werden kann, ist auch diese auf Kontamination zu prüfen.
(3)Absatz 3,Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Messungen und Feststellungen gemäß Abs. 1 und 2 sind aufzuzeichnen.Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Messungen und Feststellungen gemäß Absatz eins und 2 sind aufzuzeichnen.
Schlagworte
Kontrollbereich
Dokumentnummer
NOR12131631
Alte Dokumentnummer
N8197248327J