Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 27. (1) Die zur Durchführung der physikalischen Kontrolle gemäß §§ 24 bis 26 verwendeten Strahlenmeßgeräte müssen für den Meßzweck geeignet, kalibriert und stets in funktionstüchtigem Zustand sein.Paragraph 27, (1) Die zur Durchführung der physikalischen Kontrolle gemäß Paragraphen 24 bis 26 verwendeten Strahlenmeßgeräte müssen für den Meßzweck geeignet, kalibriert und stets in funktionstüchtigem Zustand sein.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen gemäß § 24 Abs. 3 und 4, § 25 und § 26 Abs. 3 sind 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen vorzulegen; ferner sind diese Aufzeichnungen den beruflich strahlenexponierten Personen zugänglich zu machen.Die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und 4, Paragraph 25 und Paragraph 26, Absatz 3, sind 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen vorzulegen; ferner sind diese Aufzeichnungen den beruflich strahlenexponierten Personen zugänglich zu machen.
(3)Absatz 3,Scheidet ein Dienstnehmer aus seinem Dienstverhältnis aus, so sind ihm auf sein Verlangen Abschriften der ihn betreffenden Aufzeichnungen gemäß § 24 Abs. 3 und 4 und § 25 oder ein entsprechender Vermerk auszufolgen.Scheidet ein Dienstnehmer aus seinem Dienstverhältnis aus, so sind ihm auf sein Verlangen Abschriften der ihn betreffenden Aufzeichnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und 4 und Paragraph 25, oder ein entsprechender Vermerk auszufolgen.
Dokumentnummer
NOR12131632
Alte Dokumentnummer
N8197248328J