Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
6. Abschnitt
Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes
betraut sind; Anforderungen und Aufgaben
§ 28. (1) Die für den Umgang von Strahleneinrichtungen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen zu medizinischen Zwecken zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten oder mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden weiteren Personen haben nachzuweisen:Paragraph 28, (1) Die für den Umgang von Strahleneinrichtungen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen zu medizinischen Zwecken zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten oder mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden weiteren Personen haben nachzuweisen:
den erfolgreichen Abschluß
(i) einer Hochschulausbildung medizinischer Richtung oder
(ii) einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher
oder technischer Richtung an einer Hochschule oder an einer berufsbildenden höheren Schule oder
(iii) einer Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß
dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, in der jeweils geltenden Fassung,dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6 angeführten Gebieten mit Erfolg besucht hat.eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Litera a, einen Unterricht auf den in Anlage 6 angeführten Gebieten mit Erfolg besucht hat.
(2)Absatz 2,Für den Betrieb von zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen im Rahmen der Betriebsstätte eines Dentisten genügt der Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß dem Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, sowie einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6.Für den Betrieb von zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen im Rahmen der Betriebsstätte eines Dentisten genügt der Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß dem Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, sowie einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6. (3)Absatz 3,Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß bis zu einem Jahr nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte.
Dokumentnummer
NOR12131633
Alte Dokumentnummer
N8197248329J