Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2819.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

6. Abschnitt

Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes

betraut sind; Anforderungen und Aufgaben

Paragraph 28, (1) Die für den Umgang von Strahleneinrichtungen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen zu medizinischen Zwecken zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten oder mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden weiteren Personen haben nachzuweisen:

  1. Litera a
    den erfolgreichen Abschluß
    (i) einer Hochschulausbildung medizinischer Richtung oder
    (ii) einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher
    oder technischer Richtung an einer Hochschule oder an einer berufsbildenden höheren Schule oder
    (iii) einer Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß
    dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung,
    sowie
  2. Litera b
    eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Litera a, einen Unterricht auf den in Anlage 6 angeführten Gebieten mit Erfolg besucht hat.
  1. Absatz 2,Für den Betrieb von zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen im Rahmen der Betriebsstätte eines Dentisten genügt der Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß dem Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, sowie einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6.
  2. Absatz 3,Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß bis zu einem Jahr nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131633

Alte Dokumentnummer

N8197248329J