Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 29. (1) Die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen zu nichtmedizinischen Zwecken zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben nachzuweisen:Paragraph 29, (1) Die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen zu nichtmedizinischen Zwecken zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben nachzuweisen:
den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Hochschule oder an einer berufsbildenden höheren Schule sowie
eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6 angeführten Gebieten mit Erfolg besucht hat.eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Litera a, einen Unterricht auf den in Anlage 6 angeführten Gebieten mit Erfolg besucht hat.
(2)Absatz 2,Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nur auf zerstörungsfreie Werkstoffprüfung unter Verwendung von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen radioaktiven Stoffen, so genügt der Nachweis einer einschlägigen beruflichen Fachausbildung mit Meisterprüfung oder gleichwertiger Qualifikation sowie einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6.
(3)Absatz 3,Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nur auf Meßeinrichtungen für Dicke, Dichte oder Flächengewicht, auf Füllstandsanzeiger, Feuerwarngeräte, Geräte zur Ableitung statischer Elektrizität und ähnliches, so genügt der Nachweis einer einschlägigen beruflichen Fachausbildung sowie einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6.
(4)Absatz 4,Die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen zu nichtmedizinischen Zwecken mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden weiteren Personen haben die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse sowie eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6 nachzuweisen.
(5)Absatz 5,Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß bis zu einem Jahr nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte.
Dokumentnummer
NOR12131634
Alte Dokumentnummer
N8197248330J