Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3019.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 30, Die für den Betrieb von Kernanlagen zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben nachzuweisen:

  1. Litera a
    den erforderlichen Abschluß einer Hochschulausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung sowie
  2. Litera b
    eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Litera a, einen Unterricht auf den in Anlage 6 angeführten Gebieten erfolgreich besucht hat.
  1. Absatz 2,Die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes in Kernanlagen zu betrauenden weiteren Personen haben nachzuweisen:
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Hochschule oder an einer berufsbildenden höheren Schule sowie
    2. Litera b
      eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Litera a, einen Unterricht auf den in Anlage 6 angeführten Gebieten mit Erfolg besucht hat.
  2. Absatz 3,Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß von zwei Jahren nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131635

Alte Dokumentnummer

N8197248331J