Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 30. Die für den Betrieb von Kernanlagen zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben nachzuweisen: Paragraph 30, Die für den Betrieb von Kernanlagen zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben nachzuweisen:
den erforderlichen Abschluß einer Hochschulausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung sowie
eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6 angeführten Gebieten erfolgreich besucht hat.eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Litera a, einen Unterricht auf den in Anlage 6 angeführten Gebieten erfolgreich besucht hat.
(2)Absatz 2,Die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes in Kernanlagen zu betrauenden weiteren Personen haben nachzuweisen:
den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Hochschule oder an einer berufsbildenden höheren Schule sowie
eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6 angeführten Gebieten mit Erfolg besucht hat.eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Litera a, einen Unterricht auf den in Anlage 6 angeführten Gebieten mit Erfolg besucht hat.
(3)Absatz 3,Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß von zwei Jahren nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte.
Dokumentnummer
NOR12131635
Alte Dokumentnummer
N8197248331J