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§ 31

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3119.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 31, (1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt insbesondere:

  1. Litera a
    die Belehrung der in Strahlenbereichen tätigen Personen über die möglichen Gefahren und die einzuhaltenden Sicherheits- und Strahlenschutzmaßnahmen sowie Verhaltensmaßregeln. Die Belehrung dieser Personen hat im erforderlichen Ausmaß, insbesondere vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und weiterhin in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus gegebenem Anlaß, wie nach Zwischenfällen oder Unfällen, zu erfolgen;
  2. Litera b
    die nähere Festlegung von Art und Umfang technischer und sonstiger dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen bei den einzelnen Arbeitsvorgängen sowie deren Überwachung im notwendigen Ausmaß;
  3. Litera c
    die Obsorge für die Funktionstüchtigkeit der für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände;
  4. Litera d
    die Führung von Aufzeichnungen über die Belehrung gemäß Litera a,;
  5. Litera e
    die Belehrung sonstiger Personen, die Strahlenbereiche fallweise betreten müssen.
  1. Absatz 2,Die Belehrung gemäß Absatz eins, Litera a, kann, soweit es sich um allgemeine Kenntnisse im Strahlenschutz und nicht um spezielle Erfordernisse des Betriebes handelt, auch im Rahmen einer Strahlenschutzausbildung erfolgen.

Schlagworte

Sicherheitsschutzmaßnahme

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131636

Alte Dokumentnummer

N8197248332J