Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 31. (1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt insbesondere:Paragraph 31, (1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt insbesondere:
die Belehrung der in Strahlenbereichen tätigen Personen über die möglichen Gefahren und die einzuhaltenden Sicherheits- und Strahlenschutzmaßnahmen sowie Verhaltensmaßregeln. Die Belehrung dieser Personen hat im erforderlichen Ausmaß, insbesondere vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und weiterhin in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus gegebenem Anlaß, wie nach Zwischenfällen oder Unfällen, zu erfolgen;
die nähere Festlegung von Art und Umfang technischer und sonstiger dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen bei den einzelnen Arbeitsvorgängen sowie deren Überwachung im notwendigen Ausmaß;
die Obsorge für die Funktionstüchtigkeit der für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände;
die Führung von Aufzeichnungen über die Belehrung gemäß lit. a;die Führung von Aufzeichnungen über die Belehrung gemäß Litera a,;
die Belehrung sonstiger Personen, die Strahlenbereiche fallweise betreten müssen.
(2)Absatz 2,Die Belehrung gemäß Abs. 1 lit. a kann, soweit es sich um allgemeine Kenntnisse im Strahlenschutz und nicht um spezielle Erfordernisse des Betriebes handelt, auch im Rahmen einer Strahlenschutzausbildung erfolgen.Die Belehrung gemäß Absatz eins, Litera a, kann, soweit es sich um allgemeine Kenntnisse im Strahlenschutz und nicht um spezielle Erfordernisse des Betriebes handelt, auch im Rahmen einer Strahlenschutzausbildung erfolgen.
Schlagworte
Sicherheitsschutzmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12131636
Alte Dokumentnummer
N8197248332J