Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 33. (1) Die Röntgenröhre muß, sofern die Nutzstrahlung nicht innerhalb eines Schutzgehäuses zur Anwendung kommt, wie bei Voll- und Hochschutzeinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke, von einem Röhrenschutzgehäuse umschlossen sein.Paragraph 33, (1) Die Röntgenröhre muß, sofern die Nutzstrahlung nicht innerhalb eines Schutzgehäuses zur Anwendung kommt, wie bei Voll- und Hochschutzeinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke, von einem Röhrenschutzgehäuse umschlossen sein.
(2)Absatz 2,Auf Röhrenschutzgehäusen muß die Lage des Brennfleckes ersichtlich sein; bei mehreren Brennflecken genügt die Angabe der mittleren Lage.
Schlagworte
Vollschutzeinrichtung
Dokumentnummer
NOR12131638
Alte Dokumentnummer
N8197248334J