Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 34. (1) Die gesamte Röntgeneinrichtung muß durch einen Netzschalter allpolig abschaltbar sein; ausgenommen sind ortsveränderliche und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen, sofern deren rasche Trennung vom Netz möglich ist.Paragraph 34, (1) Die gesamte Röntgeneinrichtung muß durch einen Netzschalter allpolig abschaltbar sein; ausgenommen sind ortsveränderliche und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen, sofern deren rasche Trennung vom Netz möglich ist.
(2)Absatz 2,Auf Röntgeneinrichtungen oder deren Teilen müssen deutlich sichtbar der Name oder das Kennzeichen des Herstellers oder Lieferers, die Fabrikationsnummer sowie die für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlichen technischen Daten angegeben sein. Ferner müssen bei jeder Röntgeneinrichtung die zugehörigen Begleitpapiere zur Verfügung stehen.
Dokumentnummer
NOR12131639
Alte Dokumentnummer
N8197248335J