Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Hauptstück
Medizinische Röntgeneinrichtungen
1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen
§ 35. Das Röhrenschutzgehäuse muß gewährleisten, daß während des Betriebes der Röhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei abgedecktem Strahlenaustrittsfenster die Ortsdosisleitung in 1 m Entfernung vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet: Paragraph 35, Das Röhrenschutzgehäuse muß gewährleisten, daß während des Betriebes der Röhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei abgedecktem Strahlenaustrittsfenster die Ortsdosisleitung in 1 m Entfernung vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:
100 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen für Diagnostik;
100 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen bis 100 Kilovolt;
1 Röntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt.
Dokumentnummer
NOR12131640
Alte Dokumentnummer
N8197248336J