Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Anforderungen an Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen
§ 37. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß § 36 hat durch den Aluminiumgleichwert zu erfolgen.Paragraph 37, (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß Paragraph 36, hat durch den Aluminiumgleichwert zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Eigenfilterung der Nutzstrahlung muß, bezogen auf die höchste Spannung, mindestens 2 mm Aluminiumgleichwert betragen. Zusätzliche Filter müssen sich wahlweise anbringen lassen.
(3)Absatz 3,Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen müssen, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, mit einer verstellbaren Blende versehen sein; das Betätigen muß vom Untersuchungsplatz möglich sein. Bereits vor dem Einschalten der Strahlung muß erkennbar sein, ob die Blende geöffnet oder geschlossen ist.Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen müssen, soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt, mit einer verstellbaren Blende versehen sein; das Betätigen muß vom Untersuchungsplatz möglich sein. Bereits vor dem Einschalten der Strahlung muß erkennbar sein, ob die Blende geöffnet oder geschlossen ist.
(4)Absatz 4,Eine nicht verstellbare Blende oder ein Tubus darf dann verwendet werden, wenn das vom Nutzstrahlenbündel auf dem Leuchtschirm oder auf der Strahleneintrittsseite des Bildverstärkers ausgeleuchtete Feld nicht mehr als 300 cm2 beträgt.
(5)Absatz 5,An Leuchtschirm- oder Bildverstärkerträgern müssen Abschirmungen gegen Nutzstrahlung angebracht sein, die bei jeder möglichen Einstellung das Nutzstrahlenfeld in der Bildauffangebene allseitig um mindestens 3 cm überragen.
(6)Absatz 6,Blenden und Tubusse, die zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels dienen, müssen den gleichen Schutz gewähren, wie das Röhrenschutzgehäuse gemäß § 35 lit. a.Blenden und Tubusse, die zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels dienen, müssen den gleichen Schutz gewähren, wie das Röhrenschutzgehäuse gemäß Paragraph 35, Litera a,
Schlagworte
Leuchtschirmverstärkerträger
Dokumentnummer
NOR12131642
Alte Dokumentnummer
N8197248338J