Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3719.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Abschnitt

Anforderungen an Röntgeneinrichtungen für Diagnostik

Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen

Paragraph 37, (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß Paragraph 36, hat durch den Aluminiumgleichwert zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Eigenfilterung der Nutzstrahlung muß, bezogen auf die höchste Spannung, mindestens 2 mm Aluminiumgleichwert betragen. Zusätzliche Filter müssen sich wahlweise anbringen lassen.
  2. Absatz 3,Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen müssen, soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt, mit einer verstellbaren Blende versehen sein; das Betätigen muß vom Untersuchungsplatz möglich sein. Bereits vor dem Einschalten der Strahlung muß erkennbar sein, ob die Blende geöffnet oder geschlossen ist.
  3. Absatz 4,Eine nicht verstellbare Blende oder ein Tubus darf dann verwendet werden, wenn das vom Nutzstrahlenbündel auf dem Leuchtschirm oder auf der Strahleneintrittsseite des Bildverstärkers ausgeleuchtete Feld nicht mehr als 300 cm2 beträgt.
  4. Absatz 5,An Leuchtschirm- oder Bildverstärkerträgern müssen Abschirmungen gegen Nutzstrahlung angebracht sein, die bei jeder möglichen Einstellung das Nutzstrahlenfeld in der Bildauffangebene allseitig um mindestens 3 cm überragen.
  5. Absatz 6,Blenden und Tubusse, die zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels dienen, müssen den gleichen Schutz gewähren, wie das Röhrenschutzgehäuse gemäß Paragraph 35, Litera a,

Schlagworte

Leuchtschirmverstärkerträger

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131642

Alte Dokumentnummer

N8197248338J