Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 38. (1) Der Leuchtschirm muß ein Schutzglas besitzen, dessen Bleigleichwert bis einschließlich 100 Kilovolt Nennspannung mindestens 2 mm zu betragen hat; bei Nennspannungen über 100 Kilovolt ist ein zusätzlicher Bleigleichwert von 0,01 mm je Kilovolt erforderlich.Paragraph 38, (1) Der Leuchtschirm muß ein Schutzglas besitzen, dessen Bleigleichwert bis einschließlich 100 Kilovolt Nennspannung mindestens 2 mm zu betragen hat; bei Nennspannungen über 100 Kilovolt ist ein zusätzlicher Bleigleichwert von 0,01 mm je Kilovolt erforderlich.
(2)Absatz 2,Ortsveränderliche Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen müssen mit Bildverstärkern ausgestattet sein.
Dokumentnummer
NOR12131643
Alte Dokumentnummer
N8197248339J