Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 39. (1) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, durch die sichergestellt wird, daß der Abstand zwischen dem Brennfleck und der Haut des Patienten an der Eintrittsseite des Nutzstrahlenbündels (Brennfleck-Haut-Abstand) mindestens 30 cm beträgt.Paragraph 39, (1) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, durch die sichergestellt wird, daß der Abstand zwischen dem Brennfleck und der Haut des Patienten an der Eintrittsseite des Nutzstrahlenbündels (Brennfleck-Haut-Abstand) mindestens 30 cm beträgt.
(2)Absatz 2,Bei Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen mit Bildverstärkern zur direkten Betrachtung darf für spezielle Zwecke, wie in der Chirurgie, der Brennfleck-Haut-Abstand bis auf 20 cm zu verringern sein, wenn das vom Nutzstrahlenbündel auf der Strahleneintrittsseite des Bildverstärkers ausgeleuchtete Feld nicht mehr als 300 cm2 beträgt.
Dokumentnummer
NOR12131644
Alte Dokumentnummer
N8197248340J