Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 40. (1) Das Ein- und Ausschalten der Röhre muß vom Untersuchungsplatz aus möglich sein.Paragraph 40, (1) Das Ein- und Ausschalten der Röhre muß vom Untersuchungsplatz aus möglich sein.
(2)Absatz 2,Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die nach einer Einschaltdauer von höchstens 10 Minuten die Röhrenspannung abschaltet oder ein akustisches Dauersignal bis zum Abschalten der Spannung gibt.
(3)Absatz 3,Bedienungsgriffe von Schalt- und Regelvorrichtungen am Untersuchungsplatz müssen gegen Strahlung entsprechend geschützt sein.
(4)Absatz 4,Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen müssen mit einem geeigneten Schutz für den Untersucher gegen die Streustrahlung des Patienten, wie mit einer Schutzkanzel oder einem Bleigummivorhang, ausgestattet sein; auf veterinärmedizinischem Gebiet muß ein solcher Schutz auch für alle anderen, etwa beim Halten der Tiere, an der Untersuchung beteiligten Personen vorhanden sein. Der Bleigummivorhang darf zur Erleichterung der Palpation aus mehreren sich überlappenden Teilen bestehen.
Schlagworte
Schaltvorrichtung
Dokumentnummer
NOR12131645
Alte Dokumentnummer
N8197248341J