Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4019.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 40, (1) Das Ein- und Ausschalten der Röhre muß vom Untersuchungsplatz aus möglich sein.

  1. Absatz 2,Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die nach einer Einschaltdauer von höchstens 10 Minuten die Röhrenspannung abschaltet oder ein akustisches Dauersignal bis zum Abschalten der Spannung gibt.
  2. Absatz 3,Bedienungsgriffe von Schalt- und Regelvorrichtungen am Untersuchungsplatz müssen gegen Strahlung entsprechend geschützt sein.
  3. Absatz 4,Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen müssen mit einem geeigneten Schutz für den Untersucher gegen die Streustrahlung des Patienten, wie mit einer Schutzkanzel oder einem Bleigummivorhang, ausgestattet sein; auf veterinärmedizinischem Gebiet muß ein solcher Schutz auch für alle anderen, etwa beim Halten der Tiere, an der Untersuchung beteiligten Personen vorhanden sein. Der Bleigummivorhang darf zur Erleichterung der Palpation aus mehreren sich überlappenden Teilen bestehen.

Schlagworte

Schaltvorrichtung

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131645

Alte Dokumentnummer

N8197248341J