Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4119.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen

Paragraph 41, (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß Paragraph 36, hat durch den Aluminiumgleichwert zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Eigenfilterung der Nutzstrahlung muß, bezogen auf die höchste Spannung, mindestens 2 mm Aluminiumgleichwert betragen. Zusätzliche Filter, die eine Gesamtfilterung von mindestens 3 mm Aluminiumgleichwert ermöglichen, müssen sich wahlweise anbringen lassen; dies gilt nicht für zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen. Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen, die auch für Weichstrahltechnik verwendet werden können, müssen entweder Vorrichtungen haben, die beim Verwenden unter Normalbedingungen die erforderliche Gesamtfilterung sicherstellen, oder es müssen auffallende Anzeigevorrichtungen auf die Möglichkeit hinweisen, daß der Filterwert für Normalbedingungen nicht ausreichend ist.
  2. Absatz 3,Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels müssen verstellbare Blenden mit Lichtvisier oder Tubusse vorhanden sein, die den gleichen Schutz wie das Röhrenschutzgehäuse gemäß Paragraph 35, Litera a, gewähren.
  3. Absatz 4,Zur Einstellung der Belichtungsdauer oder der Strommenge und zur automatischen Abschaltung muß eine Schaltuhr vorhanden sein. Sind die Röntgeneinrichtungen mit Belichtungsautomaten ausgestattet, so müssen zusätzliche Vorrichtungen vorhanden sein, die die Hochspannung entweder nach höchstens 10 Sekunden oder nach Erreichen einer Elektrizitätsmenge von höchstens 1000 Milliamperesekunden automatisch abschalten.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131646

Alte Dokumentnummer

N8197248342J