Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 42. (1) Ortsveränderliche Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen müssen mit Tubussen oder anderen Vorrichtungen ausgestattet sein, durch die sichergestellt wird, daß der Brennfleck-Haut-Abstand mindestens 30 cm beträgt; für spezielle Zwecke, wie in der Chirurgie, darf der Brennfleck-Haut-Abstand bis auf 20 cm zu verringern sein.Paragraph 42, (1) Ortsveränderliche Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen müssen mit Tubussen oder anderen Vorrichtungen ausgestattet sein, durch die sichergestellt wird, daß der Brennfleck-Haut-Abstand mindestens 30 cm beträgt; für spezielle Zwecke, wie in der Chirurgie, darf der Brennfleck-Haut-Abstand bis auf 20 cm zu verringern sein.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Abstandsvorrichtungen dürfen für bestimmte Aufnahmen, zum Beispiel für Kontaktaufnahmen, betriebsmäßig nur dann abnehmbar sein, wenn die Konstruktion so beschaffen ist, daß das Fehlen dieser Vorrichtungen keinesfalls übersehen werden kann.Die in Absatz eins, genannten Abstandsvorrichtungen dürfen für bestimmte Aufnahmen, zum Beispiel für Kontaktaufnahmen, betriebsmäßig nur dann abnehmbar sein, wenn die Konstruktion so beschaffen ist, daß das Fehlen dieser Vorrichtungen keinesfalls übersehen werden kann.
Dokumentnummer
NOR12131647
Alte Dokumentnummer
N8197248343J