Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 43. (1) Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen müssen aus mindestens 1,5 m Abstand bedient werden können.Paragraph 43, (1) Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen müssen aus mindestens 1,5 m Abstand bedient werden können.
(2)Absatz 2,Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen müssen mit Abstandsvorrichtungen ausgestattet sein, die gleichzeitig als Zentriervorrichtung dienen können; diese Vorrichtungen müssen die Annäherung des Brennfleckes an die Haut des Patienten auf weniger als 10 cm verhindern. Dies gilt nicht für die Anwendung von Röntgenröhren für Übersichtsaufnahmen von der Mundhöhle aus (Panoramaaufnahmen).
Dokumentnummer
NOR12131648
Alte Dokumentnummer
N8197248344J