Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 44. Röntgeneinrichtungen für Schirmbild-Aufnahmen, die für Reihenuntersuchungen bestimmt sind, müssen so beschaffen sein, daß das Bedienungspersonal auch ohne Strahlenschutzkleidung ausreichend geschützt ist. Paragraph 44, Röntgeneinrichtungen für Schirmbild-Aufnahmen, die für Reihenuntersuchungen bestimmt sind, müssen so beschaffen sein, daß das Bedienungspersonal auch ohne Strahlenschutzkleidung ausreichend geschützt ist.
Dokumentnummer
NOR12131649
Alte Dokumentnummer
N8197248345J