Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Anforderungen an Röntgeneinrichtungen für Therapie
Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen
bis 100 Kilovolt
§ 46. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß § 36 hat durch den Aluminiumgleichwert, bei Nennspannungen bis 20 Kilovolt wahlweise durch den Aluminium- oder Berylliumgleichwert zu erfolgen.Paragraph 46, (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß Paragraph 36, hat durch den Aluminiumgleichwert, bei Nennspannungen bis 20 Kilovolt wahlweise durch den Aluminium- oder Berylliumgleichwert zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Bei Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen bis 100 Kilovolt, die mit wahlweise einsetzbaren Zusatzfiltern ausgestattet sind, muß deutlich erkennbar sein, welche Gesamtfilterung sich aus der Eigenfilterung gemäß § 36 und der jeweiligen Zusatzfilterung ergibt. Eine Filtersicherung muß verhindern, daß solche Röntgeneinrichtungen ohne Zusatzfilter in Betrieb genommen werden können; für gewollte Bestrahlung ohne Zusatzfilter ist die Verwendung eines sogenannten Leerfilters zulässig.Bei Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen bis 100 Kilovolt, die mit wahlweise einsetzbaren Zusatzfiltern ausgestattet sind, muß deutlich erkennbar sein, welche Gesamtfilterung sich aus der Eigenfilterung gemäß Paragraph 36 und der jeweiligen Zusatzfilterung ergibt. Eine Filtersicherung muß verhindern, daß solche Röntgeneinrichtungen ohne Zusatzfilter in Betrieb genommen werden können; für gewollte Bestrahlung ohne Zusatzfilter ist die Verwendung eines sogenannten Leerfilters zulässig.
(3)Absatz 3,Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen bis 100 Kilovolt, die mit verschiedenen Spannungen betrieben werden können, müssen so eingerichtet sein, daß durch zwangsweise Kopplung von Filtern bei den einzelnen Spannungsstufen in einem bestimmten Abstand eine annähernd gleiche Dosisleistung gewährleistet ist.
(4)Absatz 4,Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen bis 100 Kilovolt müssen mit Blende oder Tubussen zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels ausgestattet sein, die gewährleisten, daß die Dosisleistung außerhalb des Nutzstrahlenbündels unter Verwendung der der jeweiligen Röhrenspannung entsprechenden stärksten Filterung höchstens 1 Prozent der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel beträgt.
(5)Absatz 5,Zur Einstellung der Bestrahlungsdauer sowie zur automatischen Abschaltung muß die Röntgeneinrichtung mit einer Schaltuhr ausgestattet sein.
Dokumentnummer
NOR12131651
Alte Dokumentnummer
N8197248347J