Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4619.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

3. Abschnitt

Anforderungen an Röntgeneinrichtungen für Therapie

Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen

bis 100 Kilovolt

Paragraph 46, (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß Paragraph 36, hat durch den Aluminiumgleichwert, bei Nennspannungen bis 20 Kilovolt wahlweise durch den Aluminium- oder Berylliumgleichwert zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Bei Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen bis 100 Kilovolt, die mit wahlweise einsetzbaren Zusatzfiltern ausgestattet sind, muß deutlich erkennbar sein, welche Gesamtfilterung sich aus der Eigenfilterung gemäß Paragraph 36 und der jeweiligen Zusatzfilterung ergibt. Eine Filtersicherung muß verhindern, daß solche Röntgeneinrichtungen ohne Zusatzfilter in Betrieb genommen werden können; für gewollte Bestrahlung ohne Zusatzfilter ist die Verwendung eines sogenannten Leerfilters zulässig.
  2. Absatz 3,Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen bis 100 Kilovolt, die mit verschiedenen Spannungen betrieben werden können, müssen so eingerichtet sein, daß durch zwangsweise Kopplung von Filtern bei den einzelnen Spannungsstufen in einem bestimmten Abstand eine annähernd gleiche Dosisleistung gewährleistet ist.
  3. Absatz 4,Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen bis 100 Kilovolt müssen mit Blende oder Tubussen zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels ausgestattet sein, die gewährleisten, daß die Dosisleistung außerhalb des Nutzstrahlenbündels unter Verwendung der der jeweiligen Röhrenspannung entsprechenden stärksten Filterung höchstens 1 Prozent der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel beträgt.
  4. Absatz 5,Zur Einstellung der Bestrahlungsdauer sowie zur automatischen Abschaltung muß die Röntgeneinrichtung mit einer Schaltuhr ausgestattet sein.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131651

Alte Dokumentnummer

N8197248347J