Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 47. (1) Röhrenschutzgehäuse von Röntgeneinrichtungen für Nahbestrahlungstherapie mit Nennspannungen bis 50 Kilovolt, die bei der Anwendung mit der Hand gehalten werden dürfen, müssen mit einer deutlich sichtbaren Griffstelle versehen sein; diese muß so abgeschirmt sein, daß während des Betriebes der Röhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung von der Oberfläche der Griffstelle 100 Milliröntgen in einer Stunde nicht überschreitet.Paragraph 47, (1) Röhrenschutzgehäuse von Röntgeneinrichtungen für Nahbestrahlungstherapie mit Nennspannungen bis 50 Kilovolt, die bei der Anwendung mit der Hand gehalten werden dürfen, müssen mit einer deutlich sichtbaren Griffstelle versehen sein; diese muß so abgeschirmt sein, daß während des Betriebes der Röhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung von der Oberfläche der Griffstelle 100 Milliröntgen in einer Stunde nicht überschreitet.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Geräte müssen auch mit einem Schutz für den die Bestrahlung Durchführenden gegen die vom Patienten ausgehende Streustrahlung ausgestattet sein. Ferner muß eine optische oder akustische Signaleinrichtung vorhanden sein, die anzeigt, ob die Röhre eingeschaltet ist.Die in Absatz eins, genannten Geräte müssen auch mit einem Schutz für den die Bestrahlung Durchführenden gegen die vom Patienten ausgehende Streustrahlung ausgestattet sein. Ferner muß eine optische oder akustische Signaleinrichtung vorhanden sein, die anzeigt, ob die Röhre eingeschaltet ist.
(3)Absatz 3,Bei Röntgeneinrichtungen, die ausschließlich für Grenzstrahlentherapie bestimmt sind, darf die Röhrenspannung nicht mehr als 25 Kilovolt betragen. Zur genauen Einstellung des Brennfleck-Haut-Abstandes muß eine Abstandsvorrichtung vorhanden sein.
Dokumentnummer
NOR12131652
Alte Dokumentnummer
N8197248348J