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§ 47

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4719.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 47, (1) Röhrenschutzgehäuse von Röntgeneinrichtungen für Nahbestrahlungstherapie mit Nennspannungen bis 50 Kilovolt, die bei der Anwendung mit der Hand gehalten werden dürfen, müssen mit einer deutlich sichtbaren Griffstelle versehen sein; diese muß so abgeschirmt sein, daß während des Betriebes der Röhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung von der Oberfläche der Griffstelle 100 Milliröntgen in einer Stunde nicht überschreitet.

  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Geräte müssen auch mit einem Schutz für den die Bestrahlung Durchführenden gegen die vom Patienten ausgehende Streustrahlung ausgestattet sein. Ferner muß eine optische oder akustische Signaleinrichtung vorhanden sein, die anzeigt, ob die Röhre eingeschaltet ist.
  2. Absatz 3,Bei Röntgeneinrichtungen, die ausschließlich für Grenzstrahlentherapie bestimmt sind, darf die Röhrenspannung nicht mehr als 25 Kilovolt betragen. Zur genauen Einstellung des Brennfleck-Haut-Abstandes muß eine Abstandsvorrichtung vorhanden sein.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131652

Alte Dokumentnummer

N8197248348J