Rechtstracker.at

§ 48

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4819.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen

über 100 Kilovolt

Paragraph 48, (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß Paragraph 36, hat durch den Kupfergleichwert zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen mit wahlweise einsetzbaren Zusatzfiltern ausgestattet sein; es muß deutlich erkennbar sein, welche Gesamtfilterung sich aus der Eigenfilterung gemäß Paragraph 36 und der jeweiligen Zusatzfilterung ergibt. Eine Filtersicherung muß verhindern, daß die Röntgeneinrichtung ohne Zusatzfilter in Betrieb genommen werden kann; für gewollte Bestrahlung ohne Zusatzfilter ist die Verwendung eines sogenannten Leerfilters zulässig.
  2. Absatz 3,Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen mit Blenden oder Tubussen zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels ausgestattet sein, die gewährleisten, daß die Dosisleistung außerhalb des Nutzstrahlenbündels unter Verwendung der der jeweiligen Röhrenspannung entsprechenden stärksten Filterung 1 Prozent der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel nicht überschreitet. Das Bestrahlungsfeld muß bei Blenden durch ein Lichtvisier sichtbar gemacht werden.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131653

Alte Dokumentnummer

N8197248349J