Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen
über 100 Kilovolt
§ 48. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß § 36 hat durch den Kupfergleichwert zu erfolgen.Paragraph 48, (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß Paragraph 36, hat durch den Kupfergleichwert zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen mit wahlweise einsetzbaren Zusatzfiltern ausgestattet sein; es muß deutlich erkennbar sein, welche Gesamtfilterung sich aus der Eigenfilterung gemäß § 36 und der jeweiligen Zusatzfilterung ergibt. Eine Filtersicherung muß verhindern, daß die Röntgeneinrichtung ohne Zusatzfilter in Betrieb genommen werden kann; für gewollte Bestrahlung ohne Zusatzfilter ist die Verwendung eines sogenannten Leerfilters zulässig.Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen mit wahlweise einsetzbaren Zusatzfiltern ausgestattet sein; es muß deutlich erkennbar sein, welche Gesamtfilterung sich aus der Eigenfilterung gemäß Paragraph 36 und der jeweiligen Zusatzfilterung ergibt. Eine Filtersicherung muß verhindern, daß die Röntgeneinrichtung ohne Zusatzfilter in Betrieb genommen werden kann; für gewollte Bestrahlung ohne Zusatzfilter ist die Verwendung eines sogenannten Leerfilters zulässig.
(3)Absatz 3,Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen mit Blenden oder Tubussen zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels ausgestattet sein, die gewährleisten, daß die Dosisleistung außerhalb des Nutzstrahlenbündels unter Verwendung der der jeweiligen Röhrenspannung entsprechenden stärksten Filterung 1 Prozent der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel nicht überschreitet. Das Bestrahlungsfeld muß bei Blenden durch ein Lichtvisier sichtbar gemacht werden.
Dokumentnummer
NOR12131653
Alte Dokumentnummer
N8197248349J