Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 49. Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt, bei denen die der gewünschten Härte der Röntgenstrahlung entsprechende Spannung nach dem Einschalten nicht in höchstens 5 Sekunden auf ihren vollen Wert gebracht werden kann, müssen mit einem Verschluß für das Strahlenaustrittsfenster ausgestattet sein, der vom Schaltpult aus zu betätigen ist und der den gleichen Schutz gewährt wie das Röhrenschutzgehäuse gemäß § 35 lit. c. Am Schaltpult muß ersichtlich sein, ob das Strahlenaustrittsfenster geöffnet oder geschlossen ist. Paragraph 49, Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt, bei denen die der gewünschten Härte der Röntgenstrahlung entsprechende Spannung nach dem Einschalten nicht in höchstens 5 Sekunden auf ihren vollen Wert gebracht werden kann, müssen mit einem Verschluß für das Strahlenaustrittsfenster ausgestattet sein, der vom Schaltpult aus zu betätigen ist und der den gleichen Schutz gewährt wie das Röhrenschutzgehäuse gemäß Paragraph 35, Litera c, Am Schaltpult muß ersichtlich sein, ob das Strahlenaustrittsfenster geöffnet oder geschlossen ist.
Dokumentnummer
NOR12131654
Alte Dokumentnummer
N8197248350J