Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen, sofern (i) die Aktivität des offenen radioaktiven Stoffes unter
Bedachtnahme auf Toxizitätsklasse und Art des Umganges den in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Grenzwert übersteigt oder,Bedachtnahme auf Toxizitätsklasse und Art des Umganges den in Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Grenzwert übersteigt oder,
(ii) beim Umgang mit mehreren offenen radioaktiven Stoffen, die Summe der Quotienten aus der Aktivität der Quotienten aus der Aktivität jedes einzelnen Stoffes und dem zugehörigen Grenzwert gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) größer als 1 ist,(ii) beim Umgang mit mehreren offenen radioaktiven Stoffen, die Summe der Quotienten aus der Aktivität der Quotienten aus der Aktivität jedes einzelnen Stoffes und dem zugehörigen Grenzwert gemäß Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) größer als 1 ist,
sowie