Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 50. (1) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen mit einer Schaltuhr zur Einstellung der Bestrahlungsdauer und zur automatischen Abschaltung sowie mit einer Einrichtung zur Anzeige der Dosis oder Dosisleistung ausgestattet sein.Paragraph 50, (1) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen mit einer Schaltuhr zur Einstellung der Bestrahlungsdauer und zur automatischen Abschaltung sowie mit einer Einrichtung zur Anzeige der Dosis oder Dosisleistung ausgestattet sein.
(2)Absatz 2,Bei Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen Anschlußmöglichkeiten für zusätzliche Vorrichtungen, wie Türkontakte, vorhanden sein, mit denen die Hochspannung fernbetätigt abgeschaltet, aber nicht wieder eingeschaltet werden kann.
Dokumentnummer
NOR12131655
Alte Dokumentnummer
N8197248351J