Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 52. (1) Die Einwirkung der Nutzstrahlung darf nur der Patient und nur in dem für die Untersuchung unumgänglich notwendigen Ausmaß ausgesetzt werden; dementsprechend ist der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels so klein wie möglich zu halten. Ferner ist dafür zu sorgen, daß nur Leuchtschirme verwendet werden, die eine ausreichende Leuchtkraft besitzen.Paragraph 52, (1) Die Einwirkung der Nutzstrahlung darf nur der Patient und nur in dem für die Untersuchung unumgänglich notwendigen Ausmaß ausgesetzt werden; dementsprechend ist der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels so klein wie möglich zu halten. Ferner ist dafür zu sorgen, daß nur Leuchtschirme verwendet werden, die eine ausreichende Leuchtkraft besitzen.
(2)Absatz 2,Durch die Verwendung geeigneter Folien, Filme und Entwicklungsverfahren ist die Belichtungsdauer so kurz wie möglich zu halten.
(3)Absatz 3,Vor jeder Durchleuchtung des Abdomens ist die zu untersuchende Person zu befragen, ob sie beruflich oder durch vorangegangene Untersuchungen oder Behandlungen einer Strahleneinwirkung ausgesetzt war.
Dokumentnummer
NOR12131657
Alte Dokumentnummer
N8197248353J