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§ 52

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5219.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 52, (1) Die Einwirkung der Nutzstrahlung darf nur der Patient und nur in dem für die Untersuchung unumgänglich notwendigen Ausmaß ausgesetzt werden; dementsprechend ist der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels so klein wie möglich zu halten. Ferner ist dafür zu sorgen, daß nur Leuchtschirme verwendet werden, die eine ausreichende Leuchtkraft besitzen.

  1. Absatz 2,Durch die Verwendung geeigneter Folien, Filme und Entwicklungsverfahren ist die Belichtungsdauer so kurz wie möglich zu halten.
  2. Absatz 3,Vor jeder Durchleuchtung des Abdomens ist die zu untersuchende Person zu befragen, ob sie beruflich oder durch vorangegangene Untersuchungen oder Behandlungen einer Strahleneinwirkung ausgesetzt war.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131657

Alte Dokumentnummer

N8197248353J