Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 53. (1) Röntgendurchleuchtungen ohne Bildverstärker dürfen erst nach ausreichender Dunkeladaptierung der Augen des Untersuchers vorgenommen werden. Die Dauer der Durchleuchtung ist auf das für die Untersuchung unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.Paragraph 53, (1) Röntgendurchleuchtungen ohne Bildverstärker dürfen erst nach ausreichender Dunkeladaptierung der Augen des Untersuchers vorgenommen werden. Die Dauer der Durchleuchtung ist auf das für die Untersuchung unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Kryptoskopen und anderen freien Leuchtschirmanordnungen ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Röntgenreihenuntersuchungen dürfen nicht im Wege von Durchleuchtungen vorgenommen werden.
(4)Absatz 4,Zahnmedizinische Untersuchungen dürfen nicht im Wege von Durchleuchtungen vorgenommen werden.
Dokumentnummer
NOR12131658
Alte Dokumentnummer
N8197248354J