Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 54. (1) Personen, die Durchleuchtungen vornehmen, haben geeignete Strahlenschutzkleidung zu tragen, sofern nicht in anderer Weise der erforderliche Schutz sichergestellt ist. Schutzhandschuhe müssen jedenfalls bei Untersuchungen getragen werden, bei welchen die Hände des Untersuchers in das Nutzstrahlenbündel gelangen können. Nur bei chirurgischen Eingriffen darf im unbedingt notwendigen Ausmaß im Nutzstrahlenbündel hantiert werden, wobei jedoch die gemäß § 12 Abs. 6 für Hände und Unterarme höchstzulässigen Dosen nicht überschritten werden dürfen.Paragraph 54, (1) Personen, die Durchleuchtungen vornehmen, haben geeignete Strahlenschutzkleidung zu tragen, sofern nicht in anderer Weise der erforderliche Schutz sichergestellt ist. Schutzhandschuhe müssen jedenfalls bei Untersuchungen getragen werden, bei welchen die Hände des Untersuchers in das Nutzstrahlenbündel gelangen können. Nur bei chirurgischen Eingriffen darf im unbedingt notwendigen Ausmaß im Nutzstrahlenbündel hantiert werden, wobei jedoch die gemäß Paragraph 12, Absatz 6, für Hände und Unterarme höchstzulässigen Dosen nicht überschritten werden dürfen.
(2)Absatz 2,Personen, die Aufnahmen vornehmen, müssen sich ausreichend gegen Strahlung schützen.
Dokumentnummer
NOR12131659
Alte Dokumentnummer
N8197248355J