Rechtstracker.at

§ 54

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5419.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 54, (1) Personen, die Durchleuchtungen vornehmen, haben geeignete Strahlenschutzkleidung zu tragen, sofern nicht in anderer Weise der erforderliche Schutz sichergestellt ist. Schutzhandschuhe müssen jedenfalls bei Untersuchungen getragen werden, bei welchen die Hände des Untersuchers in das Nutzstrahlenbündel gelangen können. Nur bei chirurgischen Eingriffen darf im unbedingt notwendigen Ausmaß im Nutzstrahlenbündel hantiert werden, wobei jedoch die gemäß Paragraph 12, Absatz 6, für Hände und Unterarme höchstzulässigen Dosen nicht überschritten werden dürfen.

  1. Absatz 2,Personen, die Aufnahmen vornehmen, müssen sich ausreichend gegen Strahlung schützen.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131659

Alte Dokumentnummer

N8197248355J