Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 55. (1) Zum Halten von Patienten oder Aufnahmematerial sind soweit als möglich Haltevorrichtungen zu verwenden. Müssen aus zwingenden Gründen Personen zum Halten herangezogen werden oder sich sonst in der Nähe des Patienten aufhalten, sind diese Personen durch geeignete Strahlenschutzkleidung insbesondere hinsichtlich der Keimdrüsen und Hände zu schützen; beruflich strahlenexponierte Personen dürfen hiezu nicht, andere Personen nur fallweise herangezogen werden.Paragraph 55, (1) Zum Halten von Patienten oder Aufnahmematerial sind soweit als möglich Haltevorrichtungen zu verwenden. Müssen aus zwingenden Gründen Personen zum Halten herangezogen werden oder sich sonst in der Nähe des Patienten aufhalten, sind diese Personen durch geeignete Strahlenschutzkleidung insbesondere hinsichtlich der Keimdrüsen und Hände zu schützen; beruflich strahlenexponierte Personen dürfen hiezu nicht, andere Personen nur fallweise herangezogen werden.
(2)Absatz 2,Soweit es die Art der Untersuchung erfordert und es mit dem Untersuchungszweck vereinbar ist, muß zur Abschirmung der Keimdrüsen der zu untersuchenden Person gegen Nutzstrahlung ein Gonadenschutz verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12131660
Alte Dokumentnummer
N8197248356J