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§ 55

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5519.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 55, (1) Zum Halten von Patienten oder Aufnahmematerial sind soweit als möglich Haltevorrichtungen zu verwenden. Müssen aus zwingenden Gründen Personen zum Halten herangezogen werden oder sich sonst in der Nähe des Patienten aufhalten, sind diese Personen durch geeignete Strahlenschutzkleidung insbesondere hinsichtlich der Keimdrüsen und Hände zu schützen; beruflich strahlenexponierte Personen dürfen hiezu nicht, andere Personen nur fallweise herangezogen werden.

  1. Absatz 2,Soweit es die Art der Untersuchung erfordert und es mit dem Untersuchungszweck vereinbar ist, muß zur Abschirmung der Keimdrüsen der zu untersuchenden Person gegen Nutzstrahlung ein Gonadenschutz verwendet werden.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131660

Alte Dokumentnummer

N8197248356J