Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 56. (1) Bei Zahnröntgenaufnahmen ist der Film möglichst vom Patienten selbst zu halten; im übrigen gilt § 55 Abs. 1 sinngemäß. Soweit es die Art der Aufnahme erfordert, sind die Keimdrüsen des Patienten durch eine Schutzschürze zu schützen.Paragraph 56, (1) Bei Zahnröntgenaufnahmen ist der Film möglichst vom Patienten selbst zu halten; im übrigen gilt Paragraph 55, Absatz eins, sinngemäß. Soweit es die Art der Aufnahme erfordert, sind die Keimdrüsen des Patienten durch eine Schutzschürze zu schützen.
(2)Absatz 2,Wird die zahnmedizinische Röntgeneinrichtung derart betrieben, daß das Produkt aus der Stromstärke in Milliampere und der Zeit in Sekunden pro Woche mehr als 3000 ergibt, sind besondere Maßnahmen, wie Abschirmungen oder Verwendung von Strahlenschutzkleidung, erforderlich; dies gilt nicht, wenn die Einrichtung aus einem Abstand von mindestens 3 m bedient wird.
Dokumentnummer
NOR12131661
Alte Dokumentnummer
N8197248357J