Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 57. (1) Beim Betrieb ortsveränderlicher Röntgeneinrichtungen für Diagnostik außerhalb von Strahlenanwendungsräumen sind zur Abschirmung der Strahlen erforderlichenfalls geeignete Vorrichtungen, wie fahrbare Schutzwände oder Bleigummivorhänge, zu verwenden.Paragraph 57, (1) Beim Betrieb ortsveränderlicher Röntgeneinrichtungen für Diagnostik außerhalb von Strahlenanwendungsräumen sind zur Abschirmung der Strahlen erforderlichenfalls geeignete Vorrichtungen, wie fahrbare Schutzwände oder Bleigummivorhänge, zu verwenden.
(2)Absatz 2,Bei Aufnahmen mit ortsveränderlichen Röntgeneinrichtungen für Diagnostik muß der Abstand zwischen Bedienungspersonal und Röhre, ausgenommen im veterinärmedizinischen Bereich, mindestens 1,5 m betragen.
Dokumentnummer
NOR12131662
Alte Dokumentnummer
N8197248358J