Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 59. (1) Der Einwirkung der Nutzstrahlung darf nur der Patient und nur in dem für die Behandlung unumgänglich notwendigen Ausmaß ausgesetzt werden.Paragraph 59, (1) Der Einwirkung der Nutzstrahlung darf nur der Patient und nur in dem für die Behandlung unumgänglich notwendigen Ausmaß ausgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Vor jeder Behandlung ist die zu bestrahlende Person zu befragen, ob sie beruflich oder durch vorangegangene Untersuchungen oder Behandlungen einer Strahleneinwirkung ausgesetzt war.
(3)Absatz 3,Für Personen, die bei Therapie mit Nennspannungen bis 100 Kilovolt aus zwingenden Gründen Patienten halten oder sich sonst in deren Nähe aufhalten müssen, gilt § 55 Abs. 1 sinngemäß.Für Personen, die bei Therapie mit Nennspannungen bis 100 Kilovolt aus zwingenden Gründen Patienten halten oder sich sonst in deren Nähe aufhalten müssen, gilt Paragraph 55, Absatz eins, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Soweit es die Behandlung erfordert und es mit dem Behandlungszweck vereinbar ist, sind die Keimdrüsen des Patienten, bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen auch Knochenmark, Zahnanlagen, Wachstumszonen des Knochens, Drüsen und Drüsenanlagen, gegen Nutzstrahlung ausreichend zu schützen.
Dokumentnummer
NOR12131664
Alte Dokumentnummer
N8197248360J