Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 619.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Abschnitt

Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht;

Dosisleistungsgrenze für die Zulassung von Bauarten

Paragraph 6, (1) Von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 7, oder 10 des Strahlenschutzgesetzes werden ausgenommen:

  1. Litera a
    der Umgang mit in Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten radioaktiven Stoffen, deren Aktivität den in Spalte 4 dieser Anlage für das einzelne Radionuklid angeführten Grenzwert nicht übersteigt;
  2. Litera b
    der Umgang mit in Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit bis zu einer Stunde, deren Aktivität den Grenzwert von 100 Mikrocurie nicht übersteigt;
  3. Litera c
    der Umgang mit in Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit von mehr als einer Stunde, deren Aktivität
    (i) bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl von 1 bis 81
    den Grenzwert von 1 Mikrocurie oder
    (ii) bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl über 81 den Grenzwert von 0,1 Mikrocurie
    nicht übersteigt;
  4. Litera d
    der Umgang mit mehreren radioaktiven Stoffen, wenn die Summe der Quotienten aus der Aktivität jedes einzelnen Stoffes und dem zugehörigen Grenzwert gemäß Litera a bis c kleiner oder gleich 1 ist;
  5. Litera e
    der Umgang mit Stoffen, deren Konzentration an Kernbrennstoffen, ausgenommen mit Uran 235 angereichertes Uran, oder an sonstigen radioaktiven Stoffen weniger als 0,002 Mikrocurie pro Gramm beträgt;
  6. Litera f
    der Umgang mit festen Stoffen, deren Konzentration an radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs weniger als 0,01 Mikrocurie pro Gramm beträgt;
  7. Litera g
    der Umgang mit aus natürlichen Quellen stammenden Wässern, deren Konzentration an radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs nicht erhöht ist;
  8. Litera h
    die Abgabe, der Bezug, die Lagerung, die Beförderung und die Verwendung von Uhren, die radioaktive Stoffe enthalten, sofern die Radioaktivität
    (i) bei Uhren, die am Körper getragen werden, wie Armbanduhren,
    Taschenuhren,
    150 Mikrocurie Promethium 147 oder
    7,5 Millicurie Tritium (H 3),
    (ii) bei Uhren, die nicht am Körper getragen werden,
    0,2 Mikrocurie Radium 226, 200 Mikrocurie Promethium 147 oder 10 Millicurie Tritium (H 3)
    nicht übersteigt;
  9. Litera i
    die Abgabe, der Bezug, die Lagerung, die Beförderung und die Verwendung von Geräten, die radioaktive Stoffe, ausgenommen Kernbrennstoffe, enthalten, sofern die Bauart dieser Geräte gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes zugelassen wurde;
  10. Litera k
    der Betrieb von Strahleneinrichtungen, sofern es sich um Einrichtungen handelt, die der Erzeugung von ionisierenden Strahlen dienen, wenn deren Bauart gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes zugelassen wurde;
  11. Litera l
    der Betrieb von Strahleneinrichtungen, sofern es sich um Einrichtungen handelt, bei deren Betrieb ionisierende Strahlen parasitär auftreten, wenn die Dosisleitung in 5 cm Entfernung von jedem Punkt der Oberfläche des Gerätes nicht mehr als 0,5 Millirem pro Stunde beträgt;
  12. Litera m
    der Umgang im Rahmen der Beförderung von radioaktiven Stoffen oder Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, im Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr, wenn die Beförderung unter den Bedingungen der Ziffer eins und 2 der Randnummer 451 a der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967,, erfolgt.
  1. Absatz 2,Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Litera a bis f gelten nicht für die Verwendung von radioaktiven Stoffen
    1. Litera a
      zu Heilzwecken,
    2. Litera b
      beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Arzneimitteln, Lebensmitteln oder Futtermitteln oder
    3. Litera c
      bei der Herstellung von Gegenständen, die zum Gebrauch im häuslichen Bereich bestimmt sind, oder von Bedarfsgegenständen im Sinne des Paragraph eins, des Lebensmittelgesetzes 1951.
  2. Absatz 3,Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Litera a bis d und f gelten nicht für die Verwendung von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung und beim Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln oder ertragssteigernden Mitteln; die Ausnahme des Absatz eins, Litera e, gilt bei der genannten Verwendung nur für radioaktive Stoffe natürlichen Ursprungs.

Schlagworte

Straßenverkehr, Schiffsverkehr

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131611

Alte Dokumentnummer

N8197248307J