die Abgabe, der Bezug, die Lagerung, die Beförderung und die Verwendung von Uhren, die radioaktive Stoffe enthalten, sofern die Radioaktivität
(i) bei Uhren, die am Körper getragen werden, wie Armbanduhren,
Taschenuhren,
150 Mikrocurie Promethium 147 oder
7,5 Millicurie Tritium (H 3),
(ii) bei Uhren, die nicht am Körper getragen werden,
0,2 Mikrocurie Radium 226, 200 Mikrocurie Promethium 147 oder 10 Millicurie Tritium (H 3)
nicht übersteigt;