Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 60. Röntgenröhren für Nahbestrahlungstherapie dürfen bis zu einer Nennspannung von 50 Kilovolt mit der Hand gehalten werden, sofern sie den Anforderungen gemäß § 47 entsprechen. Hiebei sind Schutzschürzen und Schutzhandschuhe zu tragen. Paragraph 60, Röntgenröhren für Nahbestrahlungstherapie dürfen bis zu einer Nennspannung von 50 Kilovolt mit der Hand gehalten werden, sofern sie den Anforderungen gemäß Paragraph 47, entsprechen. Hiebei sind Schutzschürzen und Schutzhandschuhe zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12131665
Alte Dokumentnummer
N8197248361J