Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 61. (1) Während Durchführung einer Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt darf sich außer dem Patienten niemand im Strahlenanwendungsraum befinden.Paragraph 61, (1) Während Durchführung einer Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt darf sich außer dem Patienten niemand im Strahlenanwendungsraum befinden.
(2)Absatz 2,Kann die mittels Durchleuchtung erfolgende Feldeinstellung bei Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt nur mit der Therapieröhre vorgenommen werden, so darf diese Röhre nur mit einer Spannung bis zu 100 Kilovolt und einer Stromstärke bis zu 5 Milliampere betrieben werden; §§ 53 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 gelten sinngemäß.Kann die mittels Durchleuchtung erfolgende Feldeinstellung bei Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt nur mit der Therapieröhre vorgenommen werden, so darf diese Röhre nur mit einer Spannung bis zu 100 Kilovolt und einer Stromstärke bis zu 5 Milliampere betrieben werden; Paragraphen 53, Absatz eins und 2 sowie 54 Absatz eins, gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12131666
Alte Dokumentnummer
N8197248362J