Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
6. Abschnitt
Anforderungen an Strahlenanwendungsräume
§ 62. (1) Wände, Fußböden, Decken, Fenster und Türen von Räumen, in denen ortsfeste medizinische Röntgeneinrichtungen betrieben werden (Strahlenanwendungsräume), müssen so ausgestattet sein, daßParagraph 62, (1) Wände, Fußböden, Decken, Fenster und Türen von Räumen, in denen ortsfeste medizinische Röntgeneinrichtungen betrieben werden (Strahlenanwendungsräume), müssen so ausgestattet sein, daß
Personen in Nebenräumen mit Schaltplatz keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, als der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Ganzkörperdosis entspricht,
Personen in sonstigen zum Betrieb der Röntgeneinrichtung gehörenden Räumen keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, als
(i) einem Dreißigstel oder,
(ii) sofern sich Personen in solchen Räumen nur verhältnismäßig
kurze Zeit aufhalten, einem Zehntel der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Ganzkörperdosis entspricht, und
Personen in benachbarten Räumen keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, als einem Dreißigstel der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Ganzkörperdosis entspricht.
(2)Absatz 2,Die zur Schwächung der Strahlung gemäß Abs. 1 erforderlichen Bleidicken sind hinsichtlich Nutzstrahlung in Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und hinsichtlich Störstrahlung in Anlage 8 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegeben.Die zur Schwächung der Strahlung gemäß Absatz eins, erforderlichen Bleidicken sind hinsichtlich Nutzstrahlung in Anlage 7 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und hinsichtlich Störstrahlung in Anlage 8 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angegeben.
(3)Absatz 3,Befindet sich der Schaltplatz von Röntgeneinrichtungen im Strahlenanwendungsraum, müssen nach Erfordernis geeignete Einrichtungen, wie feste oder fahrbare Schutzwände, vorhanden sein, deren Schutzwirkung hinsichtlich Nutzstrahlung den in Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), hinsichtlich Störstrahlung den in Anlage 8 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegebenen Bleidicken entsprechen muß.Befindet sich der Schaltplatz von Röntgeneinrichtungen im Strahlenanwendungsraum, müssen nach Erfordernis geeignete Einrichtungen, wie feste oder fahrbare Schutzwände, vorhanden sein, deren Schutzwirkung hinsichtlich Nutzstrahlung den in Anlage 7 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), hinsichtlich Störstrahlung den in Anlage 8 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angegebenen Bleidicken entsprechen muß.
(4)Absatz 4,Der Ermittlung der zur Schwächung der Strahlung erforderlichen Dicken anderer Werkstoffe als Blei sind die Umrechnungsfaktoren gemäß Anlage 9 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zugrunde zu legen.Der Ermittlung der zur Schwächung der Strahlung erforderlichen Dicken anderer Werkstoffe als Blei sind die Umrechnungsfaktoren gemäß Anlage 9 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zugrunde zu legen.
Dokumentnummer
NOR12131667
Alte Dokumentnummer
N8197248363J