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§ 62

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6219.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

6. Abschnitt

Anforderungen an Strahlenanwendungsräume

Paragraph 62, (1) Wände, Fußböden, Decken, Fenster und Türen von Räumen, in denen ortsfeste medizinische Röntgeneinrichtungen betrieben werden (Strahlenanwendungsräume), müssen so ausgestattet sein, daß

  1. Litera a
    Personen in Nebenräumen mit Schaltplatz keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, als der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Ganzkörperdosis entspricht,
  2. Litera b
    Personen in sonstigen zum Betrieb der Röntgeneinrichtung gehörenden Räumen keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, als
    (i) einem Dreißigstel oder,
    (ii) sofern sich Personen in solchen Räumen nur verhältnismäßig
    kurze Zeit aufhalten, einem Zehntel der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Ganzkörperdosis entspricht, und
  3. Litera c
    Personen in benachbarten Räumen keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, als einem Dreißigstel der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Ganzkörperdosis entspricht.
  1. Absatz 2,Die zur Schwächung der Strahlung gemäß Absatz eins, erforderlichen Bleidicken sind hinsichtlich Nutzstrahlung in Anlage 7 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und hinsichtlich Störstrahlung in Anlage 8 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angegeben.
  2. Absatz 3,Befindet sich der Schaltplatz von Röntgeneinrichtungen im Strahlenanwendungsraum, müssen nach Erfordernis geeignete Einrichtungen, wie feste oder fahrbare Schutzwände, vorhanden sein, deren Schutzwirkung hinsichtlich Nutzstrahlung den in Anlage 7 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), hinsichtlich Störstrahlung den in Anlage 8 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angegebenen Bleidicken entsprechen muß.
  3. Absatz 4,Der Ermittlung der zur Schwächung der Strahlung erforderlichen Dicken anderer Werkstoffe als Blei sind die Umrechnungsfaktoren gemäß Anlage 9 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zugrunde zu legen.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131667

Alte Dokumentnummer

N8197248363J