Rechtstracker.at

§ 63

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6319.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 63, (1) Strahlenanwendungsräume für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, ausgestattet sein und überdies folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Litera a
    Das Öffnen der Türen von Strahlenanwendungsräumen muß während des Betriebes der Röntgeneinrichtung eine Unterbrechung des Strahlenaustrittes zur Folge haben; dies gilt nicht für die Türen von Patienten-Umkleidekabinen, die nur vom Strahlenanwendungsraum aus geöffnet werden können. Der Strahlenanwendungsraum muß jederzeit verlassen werden können;
  2. Litera b
    der Betrieb der Röntgeneinrichtung muß durch ein deutlich wahrnehmbares optisches oder akustisches Signal in den Strahlenanwendungsräumen selbst und bei den Zugängen zu diesen angezeigt werden;
  3. Litera c
    vom Schaltplatz im Nebenraum aus muß eine Beobachtung des Patienten möglich und eine gegenseitige Sprechverbindung gegeben sein.
  1. Absatz 2,Für Patienten-Umkleidekabinen, von welchen der Strahlenanwendungsraum unmittelbar zugänglich ist, muß mindestens ein Schutz gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, gegeben sein.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131668

Alte Dokumentnummer

N8197248364J