Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 63. (1) Strahlenanwendungsräume für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen gemäß § 62 Abs. 1 ausgestattet sein und überdies folgenden Anforderungen entsprechen:Paragraph 63, (1) Strahlenanwendungsräume für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, ausgestattet sein und überdies folgenden Anforderungen entsprechen:
Das Öffnen der Türen von Strahlenanwendungsräumen muß während des Betriebes der Röntgeneinrichtung eine Unterbrechung des Strahlenaustrittes zur Folge haben; dies gilt nicht für die Türen von Patienten-Umkleidekabinen, die nur vom Strahlenanwendungsraum aus geöffnet werden können. Der Strahlenanwendungsraum muß jederzeit verlassen werden können;
der Betrieb der Röntgeneinrichtung muß durch ein deutlich wahrnehmbares optisches oder akustisches Signal in den Strahlenanwendungsräumen selbst und bei den Zugängen zu diesen angezeigt werden;
vom Schaltplatz im Nebenraum aus muß eine Beobachtung des Patienten möglich und eine gegenseitige Sprechverbindung gegeben sein.
(2)Absatz 2,Für Patienten-Umkleidekabinen, von welchen der Strahlenanwendungsraum unmittelbar zugänglich ist, muß mindestens ein Schutz gemäß § 62 Abs. 1 lit. a gegeben sein.Für Patienten-Umkleidekabinen, von welchen der Strahlenanwendungsraum unmittelbar zugänglich ist, muß mindestens ein Schutz gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, gegeben sein.
Dokumentnummer
NOR12131668
Alte Dokumentnummer
N8197248364J